Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung nach § 43a Absatz 1 Satz 1 GenG bestimmen, dass die Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzt wird. In der Sache unterscheidet sie sich also nicht von der klassischen Mitgliederversammlung. Sie hat die gleichen Aufgaben und Kompetenzen, jedoch ermöglicht sie einer mitgliederstarken Genossenschaft (wie der unseren) die Versammlung in praktikabler Weise abhalten zu können.
Zukünftig würde also die Mitgliederversammlung durch die Vertreterversammlung ersetzt werden.