Antwort:
Die Mitglieder einer Genossenschaft üben ihre Rechte in der Selbstverwaltung der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Dabei handelt es sich vom Leitbild der Versammlung her um eine solche, in der der Austausch von Meinungen und Erörterungen möglich ist. § 43 Abs. 7 GenG eröffnete schon vor der COVID 19 – Pandemie, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden können, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. Dies ist in unserer Satzung nicht der Fall. Nach der aktuellen „Corona-Gesetzgebung“ - dem GesRuaCOVBekG - können gemäß dessen Art. 2 § 3 Abs. 1 Beschlüsse der Mitglieder in Bezug auf Generalversammlungen auch dann schriftlich erfolgen, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich zulässt. Vorstand und Aufsichtsrat haben in gemeinsamer Sitzung die erforderliche sorgfältige Güterabwägung vorgenommen, um ohne Gefährdung der Gesundheit unserer Mitglieder die erforderlichen Beschlüsse zum Abschluss des Geschäftsjahres 2019 im Wege einer „virtuellen Mitgliederversammlung in schriftlicher Form“ herbeiführen zu können. Das von uns gewählte Verfahren entspricht daher den gesetzlichen Bestimmungen und Möglichkeiten.
Fragen und Antworten
zur "virtuellen Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren"
Hier finden Sie Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen zur Mitgliederversammung.
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Antwort:
Die wörtliche Bedeutung laut Duden dazu wäre „Nicht echt / nicht in Wirklichkeit vorhanden, aber echt erscheinend“. In unserem Fall bedeutet „virtuell“ also, dass die Mitgliederversammlung in diesem Jahr nur auf dem Papier stattfindet und nicht als Präsenzveranstaltung. Das Verfahren ist mit einer Briefwahl vergleichbar.
Antwort:
Vorgesehen ist, die Mitgliederversammlung 2022 wieder in der gewohnten Präsenzform stattfinden zu lassen. Die Umsetzung ist abhängig vom weiteren Pandemieverlauf und dadurch bedingten eventuell bestehenden Einschränkungen. Problematisch bleibt die Wahl einer geeigneten ortsnahem Veranstaltungsfläche, die ggf. auch unter Pandemiebedingungen ausreichenden Platz zur Durchführung der Mitgliederversammlung bietet. Eine abschließende Entscheidung werden die Gremiem im Frühjahr 2022 treffen.
Antwort:
Die Stimmauszählung wird unter Aufsicht des Notars Herrn Dr. Klawitter und des Aufsichtsratsvorsitzenden Sebastian Knorr-Petereit von den Mitarbeitern der Genossenschaft vorgenommen. Alle Abstimmungsbögen werden erst am 29.9.2021 um 10.00 Uhr in der Geschäftsstelle geöffnet und gezählt. Dies können Sie gerne hier unter mv.sbvfr.de/live im Livestream in Echtzeit verfolgen (aus datenschutzrechtlichen Gründen allerdings ohne Tonübertragung).
Antwort:
Die Mehrheitserfordernisse sind in der Satzung § 36 geregelt und behalten ihre Gültigkeit. Die Tagesordnungspunkte 1,2,3,5 und 6 der diesjährigen Mitgliederversammlung bedürfen nach § 36 (1) alle einer „einfachen Mehrheit“. Beim Tagesordnungspunkt 4 (Satzungsänderung) ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich, dementsprechend 75%.
Antwort:
Die Gewinnverwendung des Jahresüberschusses wird laut unserer Satzung § 35 (1) c) von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dazu gehört auch die Dividende. Da die Mitgliederversammlung abweichend zu den Vorjahren dieses Mal nicht im Juni stattfinden konnte, durfte bisher auch noch keine Dividende ausgezahlt werden. Die Auszahlung beschließen Sie als Mitglied also erst in der diesjährigen Abstimmung in unserer „virtuellen Versammlung“ durch die Briefwahl. Die Dividende wird dann, vorbehaltlich einer zustimmenden Abstimmung, am 30. September 2021 ausgezahlt.
Antwort:
Nein. Die von Ihnen ausgefüllten und unterzeichneten Abstimmungsbögen müssen uns im Original vorliegen. Nutzen Sie dazu einfach den beiliegenden Rückumschlag. Die Portokosten übernehmen selbstverständlich wir.
Antwort:
Nach § 34 Absatz 3 der Satzung werden bei der Feststellung des Stimmverhältnisses nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Eine Enthaltung ist gemäß Satzung daher nicht vorgesehen.
Antwort:
Im Unterschied beispielsweise zum Bauverein Rheinhausen oder der Wohnungsgenossenschaft Duisburg-Süd, die im Rahmen ihrer Vertreterversammlungen einen zahlenmäßig genau umrissenen Teilnehmerkreis vorab bestimmen können, besteht bei unserer Mitgliederversammlung die Unwägbarkeit in der Zahl der Teilnehmer. Theoretisch könnten alle eingeladenen Mitglieder an unserer Mitgliederversammlung persönlich teilnehmen, in der Praxis schwankt die Teilnahme zwischen 100 – 300 Personen. Bedingt durch die uns zusätzlich entstehenden Auflagen durch die Corona-Gesetzgebung ist eine Durchführung einer Mitgliederversammlung für uns nicht leistbar. Daher geben wir unseren Mitgliedern dieses Jahr die Möglichkeit mit dem Tagesordnungspunkt 4, im Rahmen der vorzunehmenden Satzungsanpassungan an die aktuelle Gesetzgebung, die Möglichkeit sich zwischen Mitglieder- und Vertreterversammlung zu entscheiden.